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Hochgeladen am 16.01.2005 von Laura Eissenberger

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Deliktsfähigkeit & Aufsichtspflicht

Deliktsfähigkeit führt dazu, die Konsequenzen aus einer unerlaubten Handlung tragen zu müssen. §823 Absatz 1 BGB definiert eine unerlaubte Handlung folgendermaßen: Eine unerlaubte Handlung liegt dann vor, wenn

-ein Rechtsgut verletzt wird (z.B. Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) und zwar
-widerrechtlich, d.h. nicht im Falle von Notstand, Notwehr oder mit Einwilligung gehandelt
-schuldhaft gehandelt wurde, also vorsätzlich oder fahrlässig

Deliktsfähigkeit führt nach §823 Absatz 1 dann zu Schadensersatzpflicht und / oder im Rahmen des StGB zu Strafe.

Deliktsunfähig sind nach §828 Absatz 1 BGB Kinder unter 7 Jahren und Personen, denen die Zurechnungsfähigkeit gerichtlich aberkannt wurde. Die Deliktsunfähigkeit von Kindern erstreckt sich nach §828 Absatz 2 BGB bis zum Alter von zehn Jahren, wenn es sich um einen nicht vorsätzlich herbeigeführten Schadensfall mit einem Kraftfahrzeug handelt. Eingeschränkt deliktfähig ist nach §828 Absatz 3 BGB wer das siebte Lebensjahr vollendet aber noch nicht die Volljährigkeit erreicht hat. Hier muss die unerlaubte Handlung in Bezug zu der Reife des Kindes bzw. Jugendlichen gesetzt werden. Deliktsfähig ist er nur dann, wenn er den zur Einsicht nötigen Reifegrad besaß.

Aufsichtspflichtig ist nach §832 Absatz 1 BGB, wer gesetzlich zur Aufsicht verpflichtet ist oder nach §832 Absatz 2 BGB einen diesbezüglichen Vertrag übernommen hat.
Aufsichtsbedürftig ist jeder, der noch nicht die Volljährigkeit erreicht hat und jede Person, die aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands der Aufsicht bedarf.

Verschiedene Bedingungen müssen nach §832 Absatz 1 BGB erfüllt sein, damit ein Aufsichtspflichtiger für den Aufsichtsbedürftigen haftet:

-der Schädiger muss aufsichtsbedürftig gewesen sein
-der potentiell Haftende muss aufsichtspflichtig für ihn gewesen sein
-der Schädiger muss widerrechtlich (s.o.)
-einem klagenden Dritten
-Schaden zugefügt haben
-Die Aufsichtspflicht muss verletzt worden sein

Die Aufsichtspflicht ist verletzt, wenn der Schaden nicht zustande gekommen wäre bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung. Verschiedene Faktoren beeinflussen die Ordnungsgemäßheit der Beaufsichtigung:

Aufsichtsbedürftiger:
-Alter -Gruppenverhalten
-Persönliche Reife -Gruppengröße
-Verhalten -Gruppendynamik
Aufsichtspflichtiger:
-körperliche Konstitution -Kompetenz
-Tagesform -Kontakt zur Gruppe
-Pädagogischer Ansatz

Äußere Faktoren:
-Umgebung (räumlich & örtlich) -Art der Beschäftigung
-Pädagogisches Konzept -Wetter

Grundsätze zur Aufsichtspflicht:
-über Gefahren aufklären
-in schwierigen Situationen überwachen / anleiten
-bei Gefahr eingreifen

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